Allgemeine Geschäfts­bedingungen

gültig ab 17.04.2023

 

I. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN). Sie gelten als Ergänzung des Auftrags bzw. des Bauvertrags, der zwischen AG und AN abgeschlossen wird.
Für den Fall widersprechender Regelungen gelten die des konkret abgeschlossenen Bauvertrags.

II. Vergütung:

  1. Preise und Preisveränderungen: Die Vergütung der Leistung erfolgt nach den abzurechnenden Massen bzw. tatsächlich erbrachten Leistungen zu den im Leistungsverzeichnis und den sonstigen Vertragsbestandteilen gem. Punkt 2 vereinbarten veränderlichen Einheits- und Regiepreisen. Sämtliche Preise gelten in der Normalarbeitszeit und ohne Erschwerniszuschläge. Die Material- und Lohnpreise entsprechen dem Preisniveau zum Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung/Auftragserteilung und unterliegen einer Wertsicherung ausgehend vom Baukostenindex auf Basis des Monats in dem der Vertrag unterfertigt wurde, wobei Abweichungen der Marktpreise von mehr als 3% nach oben vom Auftragnehmer an den Auftraggeber weitergegeben werden. Regiearbeiten werden zum Beweis ihrer Richtigkeit wöchentlich dem AG oder seinem Vertreter elektronisch zur Kenntnis gebracht oder direkt durch den AG auf der Baustelle durch Unterschrift bestätigt. Für Regiearbeiten gelten die aktuellen Liefer- und Verkaufsbedingungen, welche Sie in der dertzeit gültigen Fassung auf unserer Homepage www.steirerhaus.at/AGB einsehen können. Der AN behält sich darin vor, Preiserhöhungen im gleichen Ausmaß weiter zu verrechnhen, wie sie ihm vom jeweiligen Lieferanten in Rechnung gestellt werden. Die Preise sind, wenn nicht anders ausgeführt ab Lager. Lohnerhöhung jeweils mit 1. Mai eines jeden Jahres laut dem Kollektivvertrag Bau/Holz.
  2. Leistungsänderungen:
    Der AG ist berechtigt, Änderungen der vereinbarten Leistung anzuordnen und zusätzliche Leistungen zu verlangen, die zum Ausführen der Leistung notwendig sind. Der AN ist nur dann verpflichtet, die Leistungsänderungen zu erbringen, wenn diese ihm zumutbar sind.Ordnet der AG Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen an, hat der AN Anspruch auf angemessene Bauzeitverlängerung und auch ohne Anzeige von Mehrkosten auf zusätzliches Entgelt.Das zusätzliche Entgelt ist vor allem auf den Preisgrundlagen und der Preisbasis des Vertrags zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, weil für die geänderten oder zusätzlichen Leistungen kein Einheitspreis im Vertrag vorhanden ist, werden angemessene Preise verrechnet. Die Geltung der Verkaufs- und Lieferbedingungen der AN wird vereinbart.Der AN ist verpflichtet, unverzüglich ein Nachtragsanbot zu legen. Der AG ist verpflichtet dieses unverzüglich zu prüfen.

III. Pflichten des AG:

Der AG stellt folgende Leistungen dem AN (unentgeltlich) zur Verfügung:
– 380 Volt Strom mit mindestens 32 Ampere abgesichert
– Wasser
– Zufahrt für Lkw mit 40 Tonnen
– behördliche Genehmigungen
– Arbeits- und Lagerplätze

IV. Kostenüberschreitung:

Der AN muss dem AG eine beträchtliche Kostenüberschreitung des vereinbarten Entgelts im Sinne des § 1170 (2) ABGB anzeigen, sobald sich herausstellt, dass sie unvermeidbar ist. Eine beträchtliche Überschreitung liegt vor wenn das verrechnete Entgelt mehr als 15 % höher als das vereinbarte Entgelt ist. Als vereinbartes Entgelt gilt das Gesamtentgelt des Hauptauftrags zzgl. des Entgelts für schriftlich vereinbarte Leistungsänderungen und schriftliche vereinbarte zusätzliche Leistungen.

V. Rechnungslegung: 

  1. Teilrechnungen sind so zu legen, dass sie jeweils die gesamte Abrechnung bis zum Rechnungsstichtag abzüglich bereits erhaltener Zahlungen enthalten. Die Schlussrechnung ist als solche zu kennzeichnen. Rechnungen sind vom AN fortlaufend zu nummerieren und müssen den Zeitraum angeben, über welchen sie sich erstrecken. Die Leistungen sind kurz zu bezeichnen und in der Reihenfolge der Positionen des Leistungsverzeichnisses unter Zusatzangebote anzuführen. Regieleistungen sind gesondert auszuweisen.
  2. Regieleistungen können auch monatlich, müssen jedoch spätestens mit der Schlussrechnung abgerechnet werden.

VI. Zahlungsfristen und Konditionen: 

  1. Als Zahlungsfrist für alle Teilrechnungen, Regierechnungen und die Schlussrechnung gilt 14 Tage ab Eingang der Rechnung bei AG oder dessen bevollmächtigten Vertreter.
    Bei Zahlung binnen 8 Tagen ab Zugang der Rechnung wird 2 % Skonto gewährt.
    Sollte der konkrete Bauvertrag Skonto ausschließen, so gilt dieser Ausschluss als spezielle Regelung.
  2. Bei nicht zeitgerechter Zahlung betragen die Verzugszinsen 11,08%  (gesetzlicher Verzugszinensensatz 9,2% über dem Basiszinssatz, dieser beträgt per 01.01.2023 1,88% ) und beginnen auch ohne Einmahnung des AN zu laufen.

VII. Gewährleistung: 

  1. Die Gewährleistungsfrist für alle unbeweglichen Sachen beträgt 3 Jahre.
  2. Bei Vorliegen eines Mangels hat der AG vorrangig die Mängelbehebung zu verlangen. Nur wenn die Mängelbehebung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt, ist der AG zur Ersatzvornahme berechtigt.
  3. Für allfällige Gewährleistungsarbeiten hat der AG dem AN Zutritt zum Gewährleistungsobjekt zu verschaffen.
    Bei Gewährleistungsarbeiten, welche der AN auf Anordnung des AG außerhalb der normalen Geschäftszeit durchzuführen hat, sind die entsprechenden Mehrkosten dem AN zu vergüten.
  4. Mängelrügen sind bei Werkleistung bzw. Warenlieferung innerhalb von drei Tagen ab Kenntnis des Mangels schriftlich an die AN zu richten.

VIII. Vertragsdauer bzw. Rücktritt:

Die Vertragsdauer wird grundsätzlich im Anbot und Auftrag, sohin im speziellen Vertragsteil, geregelt.
Gemäß § 3 KSchG steht dem Verbraucher ein Rücktrittsrecht zu. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden.
Der AN ist verpflichtet, hierüber zu belehren und entspricht diese Klausel einer Belehrung gemäß § 3 KSchG. Der Rücktritt ist gegenüber dem Verbraucher unter der Geschäftsadresse schriftlich zu erklären.

Das Rücktrittsrecht steht einem Konsumenten nicht zu, wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer zwecks Schließung des Vertrags angebahnt hat.

IX. Eigentumsvorbehalt:

Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben sämtliche gelieferten Waren im Eigentum des AN.

X. Bauseitige Mithilfe: 

Bauseitige Mithilfe erfolgt ausschließlich auf eigenes Risiko des AG. Dieser verpflichtet sich dafür zu sorgen, dass die bauseitigen Helfer vor Beginn der Arbeiten ausreichend über Gefahren aufgeklärt wurden. Er ist weiters verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten die von sämtlichen bauseitigen Helfern unterfertigte Erklärung zu übergeben.

Bauseitige Mithilfe erfolgt ausschließlich im Beisein von Mitarbeitern des AN. Sollte dies nicht der Fall sein, wird eine Haftung abgelehnt und betrifft dies insbesondere Wochenendarbeit. Der Bauherr erklärt, dass er die für die Leitung dieser Arbeiten erforderlichen Kenntnisse besitzt und sich des damit verbundenen Risikos bewusst ist.

XI. Baugrundrisiko:

Das Baugrundrisiko trägt der AG. Mehraufwände durch unerwartete Bodenverhältnisse sind vom AG zu tragen, im Zweifel gebührt ein angemessenes Entgelt gem. § 1152 ABGB

XII. Gerichtsstand:

Unbenommen des Gerichtsstands für Verbrauchergeschäfte wird als Gerichtstand Weiz vereinbart.
Es gilt die österreichische Rechtsordnung.

 

Liefer- und Verkaufs­bedingungen

gültig ab 01.01.2024

Die in diesem Kostenanbot angegebenen Mengen wurden nach bestem Fachwissen errechnet.

Für eventuell darin enthaltene Irrtümer übernehmen wir keine Gewähr.

Die Preise sind mit heutigem Tag erstellt und gelten im Sinne der ÖNORM als veränderlich. Wir behalten uns das Recht vor, Preiserhöhungen zumindest im gleichen Ausmaß weiterzuverrechnen, wie sie uns von unseren Lieferanten in Rechnung gestellt werden. Die Preise sind, wenn nicht anders angeführt, ab Lager. Lohnerhöhung jeweils mit 1. Mai eines jeden Jahres laut dem Kollektivvertrag Bau/Holz.

Der Geräte-, Schalungs-, Gerüst-, Material-  und Altwarentransport von der Firma Steirerhaus einschließlich Kranarbeiten (LKW mit Kran 12-15m, Reichweite 10m) wird nach tatsächlichem Aufwand mit  € 92,- + USt. (LKW mit Hänger € 115,- + USt.) je Stunde verrechnet. Aufzahlung für Kranarbeiten mit Greifer und Arbeitskorb € 26,- + USt. je Stunde.

Transportbehelfe (Paletten usw.) werden in Rechnung gestellt. Bei Rückgabe wird der Einsatz, vermindert um den Abnützungsbeitrag, bei ÖBB-, Ziegel- bzw. Gipskartonpaletten, Großkisten, Kalktonnen, Gasflaschen (groß und klein), Eisenbock und Big-Bag € 2,00 + USt. je Stück verrechnet. Bei Minicontainer wird eine Nutzungsgebühr € 7,50 + USt. je Stück verrechnet. Es werden nur so viele Transporteinheiten zurückverrechnet, wie sie von uns verrechnet wurden.

Im angeführten Lieferbetonpreis ist eine halbe Stunde freie Entladezeit enthalten.
Sonstige Kosten und Zuschläge laut Lieferanten.
Bei Sand und Schotter unter einer Bestellmenge von 15 Tonnen wird Mindermenge verrechnet.

Die enthaltenen Stahlpreise sind Tagespreise.
Positionen die rechts mit * gekennzeichnet sind, sind Varianten und werden nicht summiert.

Für Leihmieten werden der Tag der Abholung, die Abwesenheit und der Tag der Rückstellung gezählt. Geliehene Baugeräte sind unaufgefordert im gereinigten Zustand (Schaltafel geölt) zurückzubringen, ansonsten wird die Reinigung nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Reparaturen werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Eine Rückgabe von Waren ist nur mit unserem Einverständnis möglich. Für retourgelieferte Ware verrechnen wir eine Manipulationsgebühr von 10 %. Kommissionswaren können weder umgetauscht noch retourniert werden.

Die Müllentsorgung ist kostenpflichtig.

Die Verrechnung erfolgt laut tatsächlich gelieferten Mengen.
Material laut Lieferschein – Arbeit laut Stundenzettel
Verrechnungseinheit:  1 VE = 100 Stk. (lfm, m2, m, …)
Pauschaleinheitspreise: nach Aufmaß